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Michael Seitz
Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater (HWK),Betriebswirt d.H.
Schimmelpilzberater, Förderberater KfW , Fachkraft für Rauchwarnmelder
 
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Energiecheck

Rauchmelder sind Lebensretter. Für ein sicheres Zuhause.


Rauchwarnmelder nach § 13 Abs. 5 HBO
Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom
20. Juni 2005 (GVBl. I S. 434) „müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder
haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht
und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“
Die Handlungsempfehlung zur HBO (HE-HBO) enthält dazu folgende Erläuterungen
13.5.1 Die in Satz 1 enthaltene Pflicht, in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, ist durch das
Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung vom 20.06.05 (GVBl. I
S. 434) neu geregelt worden.
13.5.2 Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung
von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN 14676* (Ausgabe März 2003)**
als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen
sind inzwischen in DIN EN 14604* (Fassung Oktober 2005)*** geregelt.
Danach werden erst in der Zukunft Rauchwarnmelder mit dem CE-Zeichen
in den Handel kommen.
13.5.3 Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2014
entsprechend auszustatten. Es ist auf den tatsächlichen Bestand abzustellen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass Gebäude am 24.06.05 –
dem Datum des In-Kraft-treten der Gesetzesänderung - bestanden haben,
wenn die Fertigstellungsanzeige (§ 74 Abs. 1 Satz 1) bei der Bauaufsichtsbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen war.
Auch wenn wegen der Übergangsregelung Wohnungen erst bis zum
31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten sind, wird gleichwohl eine
vorherige Nachrüstung empfohlen.
Weitere Informationen:

Über die bundesweite Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ informiert
www.rauchmelder-lebensretter.de.
* Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, www.beuth.de
** Ausgabe August 2006
*** Fassung Februar 2009
Jetzt auch für BaWü
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
Vom 16. Juli 2013
Der Landtag hat am 10. Juli 2013 das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung in der Fassung vom 5. März
2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), geändert durch Artikel 70
der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73),
wird wie folgt geändert:
 
§ 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
 
»(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß
Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen
Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind
jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut
oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt
und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer
bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet,
diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer
übernimmt die Verpflichtung selbst.«

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